Pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten steuerlich problematisch
Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
Der steuerliche Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen (z. B. Krankheitskosten) belastet ist.
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Die Einkommensteuer ermäßigt sich – auf Antrag – für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens 1.200 €.
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