Zweites Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet

Am 12.5.3017 verabschiedete der Bundesrat das “Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie” (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz). Damit sollen Erleichterungen für die Wirtschaft geschaffen werden. Zu den wichtigsten Neuregelungen zählen:

Lieferscheine: Die Aufbewahrungsfrist bei empfangenen Lieferscheinen endet mit dem Erhalt der Rechnung bzw. für abgesandte Lieferscheine mit dem Versand der Rechnung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sie als Buchungsbelege herangezogen werden. Lieferscheine sind häufig Bestandteile der Rechnung. Erfolgt in der Rechnung ein Verweis auf den Lieferschein, ist dieser Teil der Rechnung und 10 Jahre aufzubewahren!

Aufzeichnungspflicht für “Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)”: Der Gesetzgeber hat eine Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten für sofort abgeschriebene GWG in das Gesetz eingefügt. Danach sind bestimmte Aufzeichnungen nur noch für Wirtschaftsgüter mit einem Wert über 250 € erforderlich. Diese Wertgrenze gilt jedoch erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.

Lohnsteueranmeldung: Der Grenzbetrag für die quartalsweisen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung wurde von 4.000 € auf 5.000 € angehoben.

Kurzfristig Beschäftigte: Wegen der Anpassung des Mindestlohns auf 8,84 € kam es zur zwangsweisen Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte. Danach gilt ab 2017 ein durchschnittlicher Tageslohns i. H. 72 € (vorher 68 €).

Kleinbetragsrechnungen: Die für die Praxis relevante umsatzsteuerliche Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 € auf 250 € angehoben. Der Gesetzentwurf sah noch eine Anhebung auf 200 € vor.
Eine sog. Kleinbetragsrechnung, deren Gesamtbetrag (jetzt neu) 250 € nicht übersteigt, muss, damit es umsatzsteuerrechtlich anerkannt wird, mindestens folgende Angaben enthalten:
vollständige Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
Ausstellungsdatum,
Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
Entgelt und darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Nicht angegeben werden brauchen im Gegensatz zur regulären Rechnung: Nettobetrag, Umsatzsteuerbetrag, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Zeitpunkt der Lieferung, Steuer- bzw. Rechnungsnummer.

Fälligkeitsregelung in der Sozialversicherung: Die Neuregelungen enthalten auch eine Anpassung im Sozialgesetzbuch bei der Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Danach entfällt die Schätzung der Werte bei bestimmten Unternehmen. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den aktuellen Monat noch nicht bekannt ist, können nach dem Wert für den Vormonat festgelegt werden. Die sich ergebenden Abweichungen zur tatsächlichen Beitragsschuld müssen jedoch in der Entgeltabrechnung des Folgemonats rechnerisch noch abgezogen oder addiert werden.

Anmerkung: Die Neuregelungen treten rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft. Eine Ausnahme bildet die Aufzeichnungspflicht für GWG, die erst zum 1.1.2018 wirksam wird.