Bundesfinanzministerium äußert sich zur vorteilhafteren Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19.1.2017, dass die Regelung zur außergewöhnlichen Belastung so zu verstehen ist, dass die dort zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist.

Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der im Einkommensteuergesetz in 3 Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt.

Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt. Durch die stufenweise Berechnung ist insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Im Ergebnis kann diese Berechnung zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen – und damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer – führen.

Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 1.6.2017 soll die geänderte Berechnungsweise möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden.

Bitte beachten Sie! Sollte die geänderte Berechnungsweise noch nicht berücksichtigt worden sein, empfiehlt sich ggf. das Einlegen eines Einspruchs bzw. Änderungsantrags!