Neuregelungen bei den GWG und Sanierungserträgen durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken

Mit dem vom Bundesrat am 2.6.2017 verabschiedeten Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen werden die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt.

Darüber hinaus sind in dem Gesetzespaket verschiedene Maßnahmen enthalten, die für die meisten Steuerpflichtigen interessant sein dürften. Dazu gehören
• die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zur Sofortabschreibung von 410 € auf 800 €,
• die Anhebung der unteren Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens bei GWG von 150 € auf 250 € sowie
• die Einführung einer Steuerbefreiung von Sanierungserträgen unter Verhinderung von Doppelbegünstigungen.

Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sind Steuerpflichtige verunsichert, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter anzuwenden ist. Die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen ist nunmehr im Gesetz aufgenommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Hier kommt es zu einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gültigkeit bedarf es jedoch noch der Zustimmung durch die Europäische Kommission.

Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anpassung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.