Fälligkeitstermine – Juni 2017
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 12.6.2017
Sozialversicherungsbeiträge: 28.6.2017
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 12.6.2017
Sozialversicherungsbeiträge: 28.6.2017
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
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Am 12.5.3017 verabschiedete der Bundesrat das „Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz). Damit sollen Erleichterungen für die Wirtschaft geschaffen werden. Zu den wichtigsten Neuregelungen zählen:
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Grundsätzlich besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Das gilt u. a. jedoch nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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„Kurzfristige Minijobs“ sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere auch bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Sie sind nicht – wie die regulären Minijobs – auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen Minijob nicht an.
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Erneut musste sich der Bundesfinanzhof mit der Einkünfteerzielungsabsicht und der damit verbundenen Geltendmachung von Werbungskosten bei Ferienwohnungen auseinandersetzen.
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Nach Einführung der Abgeltungsteuer fallen Kapitaleinkünfte grundsätzlich unter den gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 %. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
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Zinsen aus dem Darlehen eines „mittelbaren Gesellschafters“ an eine Kapitalgesellschaft können dem gesonderten Steuertarif – also der Abgeltungsteuer mit 25 % – unterliegen. Zu diesem Entschluss kommt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 20.10.2016.
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Inwieweit Kosten für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung steuerlich begünstigt wird, war eine Anfrage eines Abgeordneten im Bundestag.
Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
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