Fälligkeitstermine – September 2017
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.9.2017
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 11.9.2017
Sozialversicherungsbeiträge: 27.9.2017
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.9.2017
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 11.9.2017
Sozialversicherungsbeiträge: 27.9.2017
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 1.7.2016 = – 0,88 %
1.1.2015 – 30.6.2016 = – 0,83 %
1.7. – 31.12.2014 = – 0,73 %
1.1. – 30.6.2014 = – 0,63 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz
Pünktlich zu Beginn der Hauptreisezeit veröffentlicht das Bundesfinanzministerium seine rundum überarbeitete Smartphone-App „Zoll und Reise“ mit vielen neuen Funktionen und einem frischen Design. Sie steht ab sofort im Play Store (Android) und App Store (iOS) kostenlos zum Download bereit.
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Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine – nicht der Gewerbesteuer unterliegende – „freiberufliche Tätigkeit“, wenn sämtliche Gesellschafter als Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufs (Katalogberuf oder „ähnlicher Beruf“) erfüllen.
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Nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.3.2017 und 30.3.2017 können Gesellschafter künftig weitergehend als bisher gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven aus ihren Personengesellschaften ausscheiden.
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Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs sind beim bisherigen Betriebsinhaber bei der Ermittlung des Gewinns die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert – also ohne die Aufdeckung stiller Reserven – anzusetzen.
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In seiner Entscheidung vom 3.8.2016 hat der Bundesfinanzhof festgelegt, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
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Auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten können steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten angesetzt werden.
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Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und im Geschäftsleben auch die Kunden. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
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Entscheidend für die Berechtigung zum Abzug von Anschaffungskosten durch Abschreibung (AfA) als Betriebsausgaben ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.2.2017 nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, für das die AfA als Aufwand berücksichtigt werden soll, sondern dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt.
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Sozietät Einhausen
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