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TERMINSACHE: Aufrüstung der Kassensysteme mit einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE)

in Aktuelles

Mit dem sog. „Kassengesetz“ wurde zum 1.1.2020 die Pflicht zum Schutz von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen durch eine „Technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) eingeführt. Mit Schreiben vom 6.11.2019 stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass es nicht beanstandet werden soll, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen.

 

Nunmehr hat die Mehrheit der Länder diese Übergangsfrist bis zum 31.3.2021 – ohne Zustimmung des BMF – verlängert. Als Begründung wird die (Über-)Belastung der betroffenen Unternehmen durch die Corona-Pandemie sowie die Umsatzsteuer-Umstellung zum 1.7.2020 genannt. Zudem sollen bisher noch keine cloud-basierten TSE-Lösungen zertifiziert worden sein, sodass es Unternehmen, welche sich für eine solche Lösung entschieden haben, voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihr Kassensystem bis zum 30.9.2020 mit einer TSE auszurüsten. Die Übergangsfrist bis 31.3.2021 ist länderspezifisch ausgestaltet. So regelt das Land Niedersachsen z. B. die Voraussetzungen wie folgt:

 

  • Bis spätestens 31.8.2020 muss ein Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein. Dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau bis zum 30.9.2020 nicht möglich ist und eine verbindliche Aussage vorlegen, bis wann das Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31.3.2021).
  • Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31.8.2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass diese mangels Verfügbarkeit bis zum 30.9.2020 noch nicht einsatzbereit ist. Die Implementierung ist spätestens bis zum 31.3.2021 abzuschließen.

Für die Finanzbehörde Hamburg muss durch geeignete Unterlagen belegbar sein, dass die erforderliche Anzahl an TSE bis zum 30.9.2020 bei einem Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder anderer Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder der Einbau der TSE beauftragt worden ist. Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der Einsatz der cloudbasierten oder eine anderen TSE muss auch in diesen Fällen bis zum 31. März 2021 sichergestellt werden.

 

Bitte beachten Sie! Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen damit rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit mit einer Geld­buße geahndet werden kann. Im Idealfall sollte also dafür gesorgt werden, dass die TSE bis zum 30.9.2020 eingebaut und betriebsbereit ist!

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https://www.einhausen.com/wp-content/uploads/2019/04/Einhausen-Logo.svg 0 0 Klaus Einhausen https://www.einhausen.com/wp-content/uploads/2019/04/Einhausen-Logo.svg Klaus Einhausen2020-08-18 17:14:242020-08-20 13:55:24TERMINSACHE: Aufrüstung der Kassensysteme mit einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE)
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