• Wir über uns
    • Inhaber
    • Mitarbeiter
    • Mitgliedschaften
  • Leistungen
    • Steuerberatung
    • Jahresabschlüsse / Gewinnermittlungen
    • Steuererklärungen
    • Lohn- und Finanzbuch­haltung
    • Unternehmensnachfolge
    • Buchhaltungslösungen für den Internethandel
      • Internethandel – Afterbuy – Rechnungsdaten
      • Internethandel – Afterbuy – Amazon
      • Internethandel – Afterbuy – PayPal
  • Aktuelles
  • Kontakt
    • Wegbeschreibung
  • Fernbetreuung
  • Mandanten
  • Menü Menü

Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel für den Werbungskostenabzug

in Aktuelles

Arbeitnehmer können bei der Einkommensteuerveranlagung ihre Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit steuermindernd ansetzen, indem sie von der Entfernungspauschale Gebrauch machen. Damit sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnsitz entstehen, abgegolten.

 

Mit welchen Verkehrsmitteln der Arbeitnehmer diese Wege bestreitet, ist für die steuerliche Anerkennung der Entfernungspauschale unerheblich. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nutzen, die Kosten dafür angeben können, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen. Bei der Veranlagung sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen.

 

Der Bundesfinanzhof entschied kürzlich, dass ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Vorschriften über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehört. Aufwendungen für die Fahrtwege mit einem Taxi zur ersten Tätigkeitsstätte können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden.

Eintrag teilen
  • Auf WhatsApp teilen
https://www.einhausen.com/wp-content/uploads/2019/04/Einhausen-Logo.svg 0 0 Klaus Einhausen https://www.einhausen.com/wp-content/uploads/2019/04/Einhausen-Logo.svg Klaus Einhausen2022-12-27 13:54:172022-12-27 13:54:17Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel für den Werbungskostenabzug
Search Search

Themen:

Abschreibung Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitszimmer Außenprüfung Außergewöhnliche Belastung Basiszinssatz Beitragsbemessungsgrenze BFH Erbschaftsteuer Geschäftsführer Gesellschafter GmbH Grunderwerbsteuer Grundsteuer Grundstück Handwerkerleistung haushaltsnahe Dienstleistung Immobilien Investitionsabzugsbetrag Kapitalgesellschaft Kasse Kinder Kindergeld Kleinunternehmer Krankenversicherungsbeiträge Mindestlohn Minijob Nachzahlungszinsen Onlinehandel Personengesellschaft Photovoltaikanlage Pkw Rechnung Rente Schenkung Sonderabschreibung Steuern sparen Umsatzsteuer Vermietung Verpflegungsmehraufwendung Verzugszinssatz Veräußerungsgeschäft Vorsteuerabzug Überbrückungshilfe

Anschrift

Sozietät Einhausen
Meiendorfer Mühlenweg 8
22393 Hamburg-Sasel

Kontakt

Telefon +49 (0)40 / 600 190 – 0
Telefax +49 (0)40 / 600 190 – 11

E-Mail info@einhausen.com

© Sozietät Einhausen
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu WhatsApp
  • AAB
  • Datenschutz
  • Fernbetreuung
  • Impressum
  • Seitenübersicht
  • Cookie-Einstellungen
Link to: Unternehmereigenschaft beim Internethandel (hier: ebay) Link to: Unternehmereigenschaft beim Internethandel (hier: ebay) Unternehmereigenschaft beim Internethandel (hier: ebay) Link to: Anrechnung von Einkünften bei Unterhaltsaufwendungen Link to: Anrechnung von Einkünften bei Unterhaltsaufwendungen Anrechnung von Einkünften bei Unterhaltsaufwendungen
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen