Steuerliche Berücksichtigung eines Home-Office während der Corona-Pandemie
In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen, von zu Hause aus zu arbeiten. Der neue Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 20.1.2021 sieht nun vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Home-Office anzubieten, wo immer es möglich ist.
Sofern keine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber erfolgt, können entsprechende Aufwendungen unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Arbeitszimmer). Zu den Aufwendungen, die anteilig nach Fläche in Ansatz gebracht werden, zählen z. B. auch: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.
Die steuerliche Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich (zu 90 %) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen in Frage.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 beschloss der Gesetzgeber, dass Steuerpflichtige, die im Home-Office arbeiten, deren Räumlichkeiten allerdings nicht alle Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, trotzdem mit einer steuerlichen Erleichterung rechnen können. So können sie nunmehr für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 € geltend machen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt und wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet. Sie kann in den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie: Fahrtkostenpauschalen während des Home-Office können nicht geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich die Arbeitszeiten im Home-Office zu dokumentieren und diese vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass ein Arbeitszimmer ein nicht zu Wohnzwecken genutzter Raum ist. Im Veräußerungsfall, innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung, ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Gewinn daher ggf. gem. § 23 EStG zu besteuern.