Kontierungsvermerk auf elektronischen Rechnungen
In der Praxis werden zunehmend elektronische Rechnungen verwandt. Bei dieser Art der Rechnungsstellung liegen Originalbelege in Papierform nicht mehr vor.
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In der Praxis werden zunehmend elektronische Rechnungen verwandt. Bei dieser Art der Rechnungsstellung liegen Originalbelege in Papierform nicht mehr vor.
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Der Bundesfinanzhof übernimmt mit seiner Entscheidung vom 20.10.2016 die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs aus dessen Urteil vom 15.9.2016, wonach die Berichtigung einer Rechnung des Unternehmers für eine von ihm erbrachte Leistung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt.
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