Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus (in Klammern Werte des Jahres 2025):
• für ein Frühstück 2,37 € (vorher 2,30 €)
• für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,57 € (vorher 4,40 €)
• bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 11,51 € (vorher 11,10 €); 345 €/Monat (vorher 333 €/Monat)
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist (in Klammern Werte des Jahres 2025):
• allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige 285 €/Monat (vorher 282 €/Monat)
• Gemeinschaftsunterkunft Volljährige 114 – 171 €/Monat* (vorher 112,80 – 169,20 €/Monat*)
• Einzelnutzung durch Jugendliche/Azubis 242,25 €/Monat (vorher 239,70 €/Monat)
• Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis 71,25 – 128,25 €/Monat* (vorher 70,50 € – 126,90 €/Monat*)
* je nach Belegung