Minijob und Mindestlohn 2027
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.
Bis zum 31. Dezember 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € pro Stunde; die monatliche Minijobgrenze liegt bei 603 €. Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 € pro Stunde und die Minijobgrenze auf 633 € monatlich. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2028 wird ein Mindestlohn von etwa 15,00 € bis 15,60 € pro Stunde prognostiziert. Die monatliche Minijobgrenze könnte dann bei etwa 650 € bis 670 € liegen.
Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.
Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.
Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.
Wichtige Erinnerung bei Minijobs auf Abruf: Legen Sie die wöchentliche Arbeitszeit ausdrücklich und schriftlich fest. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, gelten nach § 12 TzBfG grundsätzlich 20 Wochenstunden als vereinbart – auch wenn tatsächlich weniger gearbeitet wird. Der daraus entstehende Vergütungsanspruch überschreitet die Minijobgrenze. Bereits beim gesetzlichen Mindestlohn ergibt sich daraus ein durchschnittlicher Vergütungsanspruch von 1.204,67 € brutto monatlich im Jahr 2026 und 1.265,33 € im Jahr 2027 – auch wenn tatsächlich weniger gearbeitet wird. Die Beschäftigung wird dadurch regelmäßig rückwirkend sozialversicherungspflichtig; es drohen Beitragsnachzahlungen und zusätzliche Lohnansprüche. Prüfen Sie daher bestehende Arbeitsverträge und achten Sie darauf, dass auch bei flexiblen Abrufzeiten die Verdienstgrenze eingehalten wird. Zur rechtlichen Überprüfung Ihrer Arbeitsverträge empfehlen wir Ihnen sich an einen fachkundigen Anwalt zu wenden.
Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.
Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.