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Kleinunternehmerumsatzgrenzen ab 1.1.2025 erstmals Nettoumsätze

in Aktuelles

Wie bereits in der Januar-Ausgabe 2025 behandelt, ergeben sich für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 erhebliche Änderungen u.a. bei den Umsatzgrenzen (vgl. Artikel Nr. 3, Januar-Ausgabe 2025).

Bislang wurden kleinunternehmerische Umsätze und Schwellenwerte auf die Ist-Bruttoumsätze berechnet, ab 1.1.2025 sind erstmals die Nettoumsätze ausschlaggebend. Dies liegt darin begründet, dass die Umsätze lt. Gesetz nunmehr steuerfrei sind und nicht lediglich auf die Steuererhebung verzichtet wird.

Der Grenzwert von 25.000 € ist ein Nettobetrag, schließt also die Umsatzsteuer nicht mit ein. Es ist eine feste Grenze. Eine Umrechnung in einen Gesamtjahresumsatz entfällt. Wird die Grenze von 25.000 € im Erstjahr überschritten, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Kleinunternehmerregelung. Dies gilt bereits für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. Dies gilt so lange fort, bis der Vorjahresumsatz die Grenze von 25.000 € wieder unterschreitet.

Ein Unternehmer, der nur Umsätze ausführt, die dem Regelsteuersatz unterliegen, kann somit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn seine Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr nicht mehr als 29.750 € betragen. Maßgeblich ist die Summe der tatsächlich vereinnahmten Entgelte. Bestimmte steuerfreie Umsätze, wie z. B. aus ärztlicher oder unterrichtender Tätigkeit, bleiben außer Betracht. Auch Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen bleiben unberücksichtigt. Beim Handel mit Gebrauchtwaren bemisst sich die Umsatzgrenze nach dem Verkaufspreis und nicht nach der Marge.

Droht zum Jahresende die Nichteinhaltung der Umsatzgrenze, darf die Vereinnahmung von Umsätzen ins Folgejahr hinausgezögert werden. Entscheidend ist, dass der Unternehmer über die Geldmittel noch keine Verfügung hat. Daher sollte der eigene Umsatz als Kleinunternehmer regelmäßig in den Blick genommen werden.

Neben der Umsatzgrenze für Vorjahre von 25.000 € existiert noch eine zweite Grenze für die Höhe der Umsätze des laufenden Jahres. Der Gesamtumsatz muss danach 100.000 € im laufenden Kalenderjahr unterschreiten. Es gilt zu beachten, dass es sich bei der Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr nicht mehr um eine Prognoseentscheidung, sondern um eine feste Umsatzgrenze handelt. Wird diese Grenze im laufenden Jahr überschritten, kann ab diesem Zeitpunkt die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dies gilt bereits für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird.

 

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