• Wir über uns
    • Inhaber
    • Mitarbeiter
    • Mitgliedschaften
  • Leistungen
    • Steuerberatung
    • Jahresabschlüsse / Gewinnermittlungen
    • Steuererklärungen
    • Lohn- und Finanzbuch­haltung
    • Unternehmensnachfolge
    • Buchhaltungslösungen für den Internethandel
      • Internethandel – Afterbuy – Rechnungsdaten
      • Internethandel – Afterbuy – Amazon
      • Internethandel – Afterbuy – PayPal
  • Aktuelles
  • Kontakt
    • Wegbeschreibung
  • Fernbetreuung
  • Mandanten
  • Menü Menü

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit

in Aktuelles

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Parallelverfahren vom 13.11.2025 jeweils darüber zu befinden, ob die Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks an mehrere Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn der Veräußerer weiterhin der Anlagenbetreiber bleibt und auch den Strom weiterhin selbst einspeist und die EEG-Vergütung hierfür erhält. Dann wären die Umsätze aus der Veräußerung umsatzsteuerpflichtig.

 

So sah es die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung, und zwar in beiden Verfahren. In einem der Verfahren wurden zehn Teilanlagen an verschiedene einzelne Erwerber veräußert, in dem weiteren Verfahren lediglich fünf. In beiden Verfahren entschied die Finanzverwaltung gleich. Dem schloss sich das erstinstanzliche Finanzgericht an, ebenso der BFH. Die Revision wurde zurückgewiesen. Der BFH war der Auffassung, dass die stückweise Veräußerung an mehrere Erwerber bei gleichzeitiger Fortsetzung des Betriebes durch den Veräußerer keine Veräußerung im Ganzen darstellen könne und daher umsatzsteuerpflichtig sei.

Eintrag teilen
  • Auf WhatsApp teilen
https://www.einhausen.com/wp-content/uploads/2019/04/Einhausen-Logo.svg 0 0 Klaus Einhausen https://www.einhausen.com/wp-content/uploads/2019/04/Einhausen-Logo.svg Klaus Einhausen2026-05-28 21:54:392026-05-28 21:54:39Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit
Search Search

Themen:

Abschreibung Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitszimmer Außenprüfung Außergewöhnliche Belastung Basiszinssatz Beitragsbemessungsgrenze BFH Erbschaftsteuer Geschäftsführer Gesellschafter GmbH Grunderwerbsteuer Grundsteuer Grundstück Handwerkerleistung haushaltsnahe Dienstleistung Immobilien Investitionsabzugsbetrag Kapitalgesellschaft Kasse Kinder Kindergeld Kleinunternehmer Krankenversicherungsbeiträge Mindestlohn Minijob Nachzahlungszinsen Onlinehandel Personengesellschaft Photovoltaikanlage Pkw Rechnung Rente Schenkung Sonderabschreibung Steuern sparen Umsatzsteuer Vermietung Verpflegungsmehraufwendung Verzugszinssatz Veräußerungsgeschäft Vorsteuerabzug Überbrückungshilfe

Anschrift

Sozietät Einhausen
Meiendorfer Mühlenweg 8
22393 Hamburg-Sasel

Kontakt

Telefon +49 (0)40 / 600 190 – 0
Telefax +49 (0)40 / 600 190 – 11

E-Mail info@einhausen.com

© Sozietät Einhausen
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu WhatsApp
  • AAB
  • Datenschutz
  • Fernbetreuung
  • Impressum
  • Seitenübersicht
  • Cookie-Einstellungen
Link to: Bauabzugsteuer – Information zu Freistellungsbescheinigungen Link to: Bauabzugsteuer – Information zu Freistellungsbescheinigungen Bauabzugsteuer – Information zu Freistellungsbescheinigungen Link to: Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht steuerbar Link to: Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht steuerbar Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht steuerba...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen