Kein doppelter Abzug für die Nutzung von zwei Arbeitszimmern in verschiedenen Orten

Grundsätzlich besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind jedoch steuerlich abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

Bislang ist der Bundesfinanzhof (BFH) von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf insgesamt 1.250 € im Jahr begrenzt.

In zwei Entscheidungen vom 15.12.2016 machte der BFH nunmehr eine Kehrtwende zugunsten der Steuerpflichtigen, die mit weiteren Personen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen. Nach diesen Entscheidungen ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann.

In seiner Entscheidung vom 9.5.2017 stellt der BFH aber klar, dass der personenbezogene Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten auf 1.250 € begrenzt ist.