Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei
Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022. Durch die Einführung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen oder Sachbezüge bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Aus der Gewährung muss deutlich werden, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z.B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.
Auch, wenn es seitens der Arbeitnehmerschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie gibt, bedeutet dies umgekehrt gleichwohl, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist, wenn sie gewährt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Arbeitgeber ist z.B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst.
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie.
Für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen ist ein wichtiger Aspekt, dass die Prämie für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden kann. Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer mehrere aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse hat, kann er von jedem Arbeitgeber die steuerfreie Prämie in voller Höhe erhalten.
Dies gilt auch, wenn die Dienstverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen bestehen. Arbeitgeber müssen nicht prüfen, ob ihre Arbeitnehmer die Prämie bereits bei einem anderen Arbeitgeber erhalten haben. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber wird die Steuerbefreiung jedoch nur einmalig gewährt.
Das Bundesfinanzministerium stellt diese und andere Besonderheiten auch in einem ausführlichen FAQ klar: https://www.bundesfinanzministerium.de – Service – FAQ und Glossar
Die sog. Inflationsausgleichsprämie kann noch steuer- und sozialabgabenfrei an Mitarbeiter bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat am 25.4.2024 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen darstellt, welches grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar ist, da der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nicht für unpfändbar erklärt hat, sie auch keine Erschwerniszulage darstellt und auch keine Zweckbindung hat.