Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026

Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.

Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus :

Bezugsgröße in der Sozialversicherung mtl. 3.955 €, Jahreswert 47.460 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung mtl. 6.450 €, Jahreswert 77.400 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung mtl. 5.812,50 €, Jahreswert 69.750 €

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung mtl. 8.450 €, Jahreswert 101.400 €

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung mtl. 10.400 €, Jahreswert 124.800 €

 

vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung 51.944 €

(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung 47.085 €