• Wir über uns
    • Inhaber
    • Mitarbeiter
    • Mitgliedschaften
  • Leistungen
    • Steuerberatung
    • Jahresabschlüsse / Gewinnermittlungen
    • Steuererklärungen
    • Lohn- und Finanzbuch­haltung
    • Unternehmensnachfolge
    • Buchhaltungslösungen für den Internethandel
      • Internethandel – Afterbuy – Rechnungsdaten
      • Internethandel – Afterbuy – Amazon
      • Internethandel – Afterbuy – PayPal
  • Aktuelles
  • Kontakt
    • Wegbeschreibung
  • Fernbetreuung
  • Mandanten
  • Menü Menü

Kindergeldanspruch bei Zweitausbildung

in Aktuelles

Bei der Frage, ob für ein Kind noch Anspruch auf die Auszahlung von  Kindergeld oder die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer besteht, ist zwischen einer mehraktigen Erstausbildung und einer berufsbegleitenden Weiterbildung zu unterscheiden. Für Kinder, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld bzw. auf Kinderfreibeträge. Das gleiche gilt, wenn das 18. Lebensjahr vollendet wurde, aber noch nicht das 25. und das Kind sich in seiner Erstausbildung befindet. Ist diese beendet, so entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Liegt jedoch eine mehraktige Ausbildung vor, so bleibt der Anspruch bis zur Beendigung dieser oder der Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen. Für eine berufsbegleitende Weiterbildung bzw. eine Zweitausbildung gilt das nicht.

 

Die Unterscheidung zwischen einer mehraktigen Ausbildung und einer berufsbegleitenden Ausbildung bzw. einer Zweitausbildung ist nicht immer eindeutig. In seinem Urteil vom 20.2.2019 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), wie eine weitere Ausbildung nach dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgangs zu beurteilen ist. Im entschiedenen Fall hatte die Tochter eine öffentlich-rechtliche Ausbildung abgeschlossen. Danach arbeitete sie Vollzeit in der Verwaltung und begann nebenbei einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Weiterbildung. Das 25. Lebensjahr hatte sie bisher nicht vollendet. Der BFH musste nun entscheiden, ob es sich bei dem Lehrgang um einen Teil der anspruchsberechtigten Erstausbildung oder ob es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung handelt, womit der Kindergeldanspruch zu versagen wäre.

 

Er stufte den Lehrgang als Weiterbildung ein. Zwar liegt ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Ausbildung und der Weiterbildung vor, jedoch nicht im angemessenen Umfang. Die normale Berufstätigkeit bildet weiterhin die Haupttätigkeit. Dieser wird nebenbei ausgeführt und stellt keinen wesentlichen Teil der Erstausbildung dar. Damit besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.

Eintrag teilen
  • Auf WhatsApp teilen
https://www.einhausen.com/wp-content/uploads/2019/04/Einhausen-Logo.svg 0 0 Klaus Einhausen https://www.einhausen.com/wp-content/uploads/2019/04/Einhausen-Logo.svg Klaus Einhausen2019-08-23 14:14:192019-08-23 14:14:19Kindergeldanspruch bei Zweitausbildung
Search Search

Themen:

Abschreibung Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitszimmer Außenprüfung Außergewöhnliche Belastung Basiszinssatz Beitragsbemessungsgrenze BFH Erbschaftsteuer Geschäftsführer Gesellschafter GmbH Grunderwerbsteuer Grundsteuer Grundstück Handwerkerleistung haushaltsnahe Dienstleistung Immobilien Investitionsabzugsbetrag Kapitalgesellschaft Kasse Kinder Kindergeld Kleinunternehmer Krankenversicherungsbeiträge Mindestlohn Minijob Nachzahlungszinsen Onlinehandel Personengesellschaft Photovoltaikanlage Pkw Rechnung Rente Schenkung Sonderabschreibung Steuern sparen Umsatzsteuer Vermietung Verpflegungsmehraufwendung Verzugszinssatz Veräußerungsgeschäft Vorsteuerabzug Überbrückungshilfe

Anschrift

Sozietät Einhausen
Meiendorfer Mühlenweg 8
22393 Hamburg-Sasel

Kontakt

Telefon +49 (0)40 / 600 190 – 0
Telefax +49 (0)40 / 600 190 – 11

E-Mail info@einhausen.com

© Sozietät Einhausen
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu WhatsApp
  • AAB
  • Datenschutz
  • Fernbetreuung
  • Impressum
  • Seitenübersicht
  • Cookie-Einstellungen
Link to: Rückzahlung von „weitergeleitetem“ Kindergeld Link to: Rückzahlung von „weitergeleitetem“ Kindergeld Rückzahlung von „weitergeleitetem“ Kindergeld Link to: Neuregelung der ersten Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostengesetz Link to: Neuregelung der ersten Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostengesetz Neuregelung der ersten Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostengesetz
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen