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Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Kapitalleistungen einer betrieblichen Lebensversicherung

Betriebliche Altersversorgungen erfreuen sich großer Beliebtheit, auch weil sie steuerlich vorteilhaft sein können. Kommt es jedoch zur Auszahlung, stellt sich die Frage, ob und wenn in welchem Umfang die Leistung aus der Versicherung auch der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.

Renten der "betrieblichen Altersversorgung" sind der Altersrente vergleichbare Einnahmen, aus denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abgeführt werden. Das gilt seit dem 1.1.2004 auch dann, wenn eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden war.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in zwei unterschiedlich gelagerten Fällen mit der Frage befasst, ob die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen Kapitallebensversicherung verfassungskonform ist, wenn deren Prämien teilweise vom Arbeitnehmer selbst entrichtet wurden.

In den entschiedenen Fällen hatte der jeweilige Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung abgeschlossen und zunächst selbst die Versicherungsbeiträge an den Versicherer entrichtet. In beiden Fällen übernahmen die Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämienzahlung an den Versicherer. Während aber im ersten Fall der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer blieb, übertrug im zweiten Fall der Arbeitgeber alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Arbeitnehmer als neuen Versicherungsnehmer.

Das BVerfG kam im ersten Fall zu dem Entschluss, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist.

Im zweiten Fall hat das BVerfG dagegen festgestellt, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit es auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterwirft, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend sehr intensiv, weil die Beitragsbelastung mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist.


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