Zur Schätzungsbefugnis des Finanzamtes
Buchungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Bei einer Veränderung einer erfolgten Buchung muss der Inhalt der ursprünglichen Buchung, z. B. durch Aufzeichnungen über die durchgeführten Änderungen (Storno- oder Neubuchung), die als Bestandteil der Buchführung aufzubewahren sind, feststellbar bleiben.
Ist eine verwendete Kasse grundsätzlich manipulierbar und wird das Kassenbuch nur buchmäßig geführt, ohne den rechnerischen Soll-Kassenbestand zu ermitteln, liegen erhebliche Zweifel vor, ob die Buchführung den Vorschriften entspricht. In solchen Fällen ist das Finanzamt grundsätzlich zur ergänzenden Schätzung der Umsätze befugt. Insbesondere dann ist zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können.
Die Sozietät Einhausen stellt in diesen News verschiedenste Informationen zur Verfügung. Wir weisen Sie allerdings darauf hin, dass wir für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der hier angebotenen Informationen keine Gewähr übernehmen. Die von uns zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle Steuerberatung und sind nicht Gegenstand eines Beratungsvertrages.
Alle Rechte an diesen News und dessen Inhalt liegen bei den Urhebern. Nutzer dürfen einzelne Inhalte in keiner Form einzeln oder kombiniert ohne Zustimmung der Berechtigten gewerblich nutzen.

