Keine Änderungsmöglichkeit eines Kindergeldbescheids bei Versäumen der Einspruchsfrist
Die Kindergeldbehörde ist bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen gegen einen Kindergeldbescheid nicht verpflichtet, über die schriftlich erteilte Rechtsbehelfsbelehrung hinaus von sich aus nochmals auf Form- und Fristerfordernisse der Einspruchseinlegung hinzuweisen.
Die Änderung einer Kindergeldprognoseentscheidung scheidet dann aus, wenn sie nicht allein auf einem nachträglichen Bekanntwerden des Unterschreitens der Einkünfte-/Bezügegrenze beruht, sondern zudem auf dem nachträglichen Bekanntwerden anderer Tatsachen (hier: Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses durch Vorlage der angeforderten Ausbildungsbescheinigung).
Anmerkung: Der Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid ist zwingend innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. Das gilt nicht nur für Kindergeldbescheide, sondern für alle Steuerbescheide.
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