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Abgeltungsteuer: Muss Religionszugehörigkeit der Bank mitgeteilt werden?

Die zum 1.1.2009 in Kraft tretende Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Veräußerungsgewinnen wirkt sich auch auf die Kirchensteuer der Anleger aus. Jeder Anleger und Bankkunde hat die Wahl: Entweder kann er die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer – auf Antrag – direkt von der Bank einbehalten und abführen oder hiervon abweichend anhand der eingereichten Steuererklärung diese durch das Finanzamt gesondert festsetzen lassen.

 

Führt die Bank die Kirchensteuer für ihre Kunden ab, muss hierzu die Religionszugehörigkeit gegenüber der Bank offengelegt werden. Soll die Bank die Kirchensteuer nicht direkt abführen, hat der Anleger in der jährlich abzugebenden Steuererklärung Angaben über die von der Bank einbehaltene und abgeführte Abgeltungsteuer zu machen und nachzuweisen. Zudem können darüber hinaus Angaben zu den Kapitaleinkünften erforderlich werden. Die Kirchensteuer wird in diesem Fall durch das Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens festgesetzt und erhoben.


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