Sie befinden sich hier: Informationen / Neuigkeiten / Archiv 2007 / 

Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung

Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten steuerlich gesehen eine außergewöhnliche Belastung. Ist der Steuerpflichtige in einem Heim untergebracht, sind die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie von den – zu den Kosten der üblichen Lebensführung rechnenden – Kosten für die Unterbringung abgrenzbar sind.

Steuerpflichtige, die in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht werden, können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.5.2007 die ihnen gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der Pflegestufe 0 werden Personen zugeordnet, die auf Pflegeleistungen angewiesen sind, deren Pflegebedürftigkeit aber (noch) nicht den für die Zuordnung zur Pflegestufe I festgelegten Umfang erreicht.

Werden einem Heimbewohner nach diesen Grundsätzen ausgehandelte Pflegesätze in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass er pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Für die Abziehbarkeit dieser Pflegesätze als außergewöhnliche Belastung bedarf es in der Regel keines weiteren Nachweises.


Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! Trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge kann eine Haftung für deren Inhalt nicht übernommen werden.
Die Sozietät Einhausen stellt in diesen News verschiedenste Informationen zur Verfügung. Wir weisen Sie allerdings darauf hin, dass wir für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der hier angebotenen Informationen keine Gewähr übernehmen. Die von uns zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle Steuerberatung und sind nicht Gegenstand eines Beratungsvertrages.
Alle Rechte an diesen News und dessen Inhalt liegen bei den Urhebern. Nutzer dürfen einzelne Inhalte in keiner Form einzeln oder kombiniert ohne Zustimmung der Berechtigten gewerblich nutzen.