Das im Frühjahr des Jahres 2006 verabschiedete Gesetz zur Eindämmung
missbräuchlicher Steuergestaltungen sieht für die nach dem 31.12.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre vor, dass die Anwendung der sog.
Listenpreisregelung bzw. 1-%-Regelung für die Bewertung der privaten Nutzung eines Firmen-Pkw durch den Unternehmer nur noch für
Fahrzeuge zulässig ist, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %
muss der Anteil der privaten Nutzung entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder anhand einer Schätzung ermittelt
werden.
Der vorliegende Beitrag erläutert die Grundsätze für die Besteuerung der privaten Nutzung und die diesbezüglich
beschlossenen Änderungen und erteilt wichtige Handlungsempfehlungen für die betroffenen Unternehmer.
Inhaltsverzeichnis
- Bisher: Listenpreisregelung bzw. 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode
- Listenpreisregelung
- Fahrtenbuchmethode
- Neuregelung ab 1.1.2006: die Beschränkung der Listenpreismethode
- Schätzung der privaten Nutzung bei Kraftfahrzeugen des gewillkürten Betriebsvermögens
- Wer ist von der Neuregelung betroffen?
- Wer ist von der Neuregelung nicht betroffen?
- Die Konsequenzen aus der Neuregelung im Überblick
- Nachweis der betrieblichen Nutzung
- Alternative: Nutzung eines Fahrzeugs des Privatvermögens für betriebliche Fahrten
- Zusätzliche Pflichten für die Steuerpflichtigen
- Vorteile
- Kritik
- Reaktionen
Bisher: Listenpreisregelung bzw. 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode
Listenpreisregelung: Alle Kosten, die mit einem betrieblichen Fahrzeug zusammenhängen, sind
als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, wird für die Privatnutzung ein Nutzungswert ermittelt, der
dem Gewinn hinzuzurechnen ist. Der Nutzungswert ist monatlich mit 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (Listenpreismethode).
Alternativ besteht die Möglichkeit, die auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nachzuweisen (siehe Fahrtenbuchmethode).
Die Behauptung, das betriebliche Fahrzeug werde nicht bzw. nur in geringerem Umfang für Privatfahrten genutzt, als sich nach der
Listenpreismethode ergibt, muss zwingend über ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die Tatsache, dass noch ein weiteres Kraftfahrzeug im
Privatvermögen vorhanden ist, reicht dazu nicht aus.
Werden mehrere betriebliche Fahrzeuge des Steuerpflichtigen auch privat genutzt, hat der Steuerpflichtige für jedes Kraftfahrzeug das
Wahlrecht zwischen der Listenpreisregelung und der Fahrtenbuchmethode.
Wird die private Nutzung nicht für jedes Fahrzeug nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, schreibt die Finanzverwaltung zwingend vor,
dass für diejenigen Fahrzeuge, für die kein Fahrtenbuch geführt wird, der pauschale Nutzungswert anzusetzen ist.
Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass die betrieblichen Fahrzeuge durch Personen, die zu seiner Privatsphäre gehören,
nicht genutzt werden, ist grundsätzlich das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis der Nutzungswertermittlung zugrunde zu legen.
Zu beachten gilt:
- Der Listenpreis ist auch bei Gebrauchtfahrzeugen, reimportierten und Leasingfahrzeugen, die mehr als 50 %
betrieblich genutzt werden, anzusetzen.
- Preisnachlässe mindern den Listenpreis nicht. Zu den anzusetzenden Kosten für
Sonderausstattungen gehören z. B. die Aufwendungen für Autoradio, Klimaanlage, Diebstahlsicherung und werkseitig eingebautes
Satellitennavigationsgerät.
- Nicht zum Listenpreis gehören die Kosten für Überführung, Zulassung,
Autotelefonkosten.
- Mit der 1%igen Nutzungswertbesteuerung sind sämtliche laufenden und außergewöhnlichen
Kosten, insbesondere Unfallkosten, abgegolten.
- Ist die Nutzung für volle Monate (z. B. wegen eines Auslandsaufenthalts) ausgeschlossen, kann ein
Ansatz ausnahmsweise unterbleiben, vorausgesetzt, es ist sichergestellt, dass auch keine andere dem Steuerpflichtigen nahe stehende Person
das Kraftfahrzeug in der Zeit zu Privatfahrten nutzen.
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gelten grundsätzlich als
beruflich veranlasst.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb muss der Unternehmer den positiven Unterschiedsbetrag zwischen dem Nutzungswert von 0,03 %
des inländischen Listenpreises pro Entfernungskilometer und der zu berücksichtigenden Entfernungspauschale (0,30 Euro pro
Entfernungskilometer) dem steuerlichen Gewinn hinzurechnen.
Unterhält der Unternehmer eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort und nutzt er das Fahrzeug für Familienheimfahrten, stellt die
Differenz zwischen dem mit 0,002 % des Listenpreises ermittelten (höheren) Pauschalwert zu dem lt. Entfernungspauschale von 0,30 Euro für
jede Heimfahrt (max. für eine Fahrt wöchentlich) nicht abziehbare Betriebsausgaben dar. Ist der Pauschalwert geringer als die
Entfernungspauschale, erhöht die Differenz die Betriebsausgaben. Der Pauschalwert für jede weitere Fahrt wöchentlich führt
zur Kürzung als nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Anmerkung: Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Arbeitsplatz sollen nach dem Entwurf eines
Steueränderungsgesetzes 2007 zufolge nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Zur Vermeidung von Härten für
Fernpendler ist darin vorgesehen, die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro in Zukunft ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten oder
Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Wichtig bei Kostendeckelung: Wird kein Fahrtenbuch zum Nachweis des Privatanteils geführt und übersteigen die pauschalen
Wertansätze die tatsächlichen Kosten (z. B. bei abgeschriebenen Fahrzeugen, Gebrauchtfahrzeugen), waren nach den bisherigen
Verwaltungsvorschriften höchstens die Gesamtkosten anzusetzen. Die Kostendeckelung führt folglich dazu, dass die betrieblich
veranlassten Kfz-Kosten den Gewinn nicht mehr mindern. In einer aktuellen Verfügung stellte die Finanzverwaltung nunmehr klar, dass die
Entfernungspauschale unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen auch im betrieblichen Bereich zu gewähren ist.
Beispiel: Ein Unternehmer nutzt einen betrieblichen Pkw (Bruttolistenpreis 40.000 Euro) auch privat. Die nachweislich entstandenen
Gesamtkosten für diesen Pkw betragen 8.000 Euro. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb wurde der Pkw an 230 Tagen genutzt. Die
Entfernung beträgt 30 km.
| Priv. Nutzung: 40.000 Euro x 1% x 12 Monate |
|
4.800 Euro |
| Fahrten Wohnung/Betrieb: |
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| 40.000 Euro x 0,03 % x 30 km x 12 Monate |
4.320 Euro |
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| Entfernungspauschale 230 x 0,30 Euro x 30 km |
2.070 Euro |
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Nicht abzugsfähig: |
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2.250 Euro |
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| Gesamt: |
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7.050 Euro |
| Tatsächliche Gesamtkosten: |
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8.000 Euro |
| Gewinnminderung bisher: |
|
950 Euro |
Nunmehr gilt für alle noch offenen Fälle:
Höchstbetrag für die Nutzungsentnahme
8.000 Euro ./. 2.070 Euro |
5.930 Euro |
Gewinnminderung neu:
(8.000 Euro ./. 5.930 Euro) |
2.070 Euro |
Anmerkung: Ab dem 1.1.2007 soll die Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer gelten; somit beträgt
die Gewinnminderung nur noch 690 Euro.
Fahrtenbuchmethode: Abweichend von der Listenpreisregelung kann die private Kraftfahrzeugnutzung auch mit dem auf die privaten Fahrten
entfallenden Teil der Gesamtkosten angesetzt werden, wenn durch entsprechende Belege und ein ordnungsgemäß geführtes
Fahrtenbuch das Verhältnis der Privatfahrten zu den übrigen Fahrten nachgewiesen wird.
Die Fahrtenbuchmethode ist vor allem dann vorteilhaft, wenn das Fahrzeug nur in geringem Umfang zu Privatfahrten genutzt wird, sowie in Fällen
der Kostendeckelung.
Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Fahrtenbuchmethode nicht erfüllt, ist die gesetzlich vorgeschriebene
Listenpreisregelung anzuwenden.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich folgende Mindestanforderungen erfüllen.
- Es muss zeitnah (nicht im Nachhinein!) und in einer in sich geschlossenen Form geführt werden (keine
losen Zettel).
- Zu den erforderlichen Angaben gehören: das amtliche Kennzeichen, Datum der Fahrten, Kilometerstände,
Startort, Reiseziel, Reiseroute und Zweck der Reise, aufgesuchte Kunden/Geschäftspartner bzw. Gegenstand der dienstlichen
Verrichtung, gefahrene Kilometer, Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.
- Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können zu einer zusammenfassenden
Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen
Reihenfolge aufgeführt werden.
- Der Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrten muss vollständig und fortlaufend angegeben
werden.
- Nachträgliche Änderungen, Streichungen und Ergänzungen müssen kenntlich gemacht
werden.
- Die erforderlichen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf
ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt
wird.
- Für einige Berufsgruppen, wie Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer, Fahrlehrer, Ärzte usw.,
gibt es persönliche und sachliche Erleichterungen.
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Neuregelung ab 1.1.2006: die Beschränkung der Listenpreismethode
Das "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" sieht für Unternehmer,
die ihren betrieblichen Pkw weniger als 50 % betrieblich nutzen, ab dem 1.1.2006 eine gravierende Änderung vor.
Künftig ist die Listenpreisregelung nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen
Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar.
Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, ist die Privatnutzung nach der Neuregelung mit dem "Teilwert" - in Form
einer Kostenschätzung (siehe Beispiel) - steuerlich anzusetzen oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
Die Listenpreisregelung ist in diesen Fällen nicht mehr anwendbar!
Beispiel: Ein Unternehmer nutzt sein Firmenfahrzeug (Listenpreis 60.000 Euro) zu 10 % für betriebliche Zwecke. Die Kfz-Kosten i.
H. v. insgesamt 15.000 Euro (Abschreibung i. H. v. 10.000 Euro zzgl. laufenden Kosten i. H. v. 5.000 Euro) setzt er als Betriebsausgaben an.
Die private Nutzung nach der Listenpreismethode beträgt 7.200 Euro (1 % von 60.000 Euro = 600 Euro x 12 Monate ). Demnach ergibt sich
aus der bisherigen Rechtslage aus der Kfz-Nutzung ein Aufwandsüberschuss i. H. v. 7.800 Euro (15.000 ./. 7.200 Euro).
Nach der Neuregelung kann die Privatnutzung des Wagens nicht mehr nach der Listenpreismethode ermittelt werden. Die Nutzungsentnahme beträgt
in diesem Fall schätzungsweise 90 %, somit 13.500 Euro. Der Aufwandsüberschuss aus der Kfz-Nutzung verringert sich dadurch auf 1.500
Euro (15.000 ./. 13.500 Euro). Es ergibt sich zur bisherigen Rechtslage ein Mehrgewinn von 6.300 Euro.
Schätzung der privaten Nutzung bei Kraftfahrzeugen des gewillkürten Betriebsvermögens
Gehört das Fahrzeug zum gewillkürten Betriebsvermögen (= private Nutzung zu mehr als 50 %) und wird kein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch geführt, ist die Nutzungsentnahme mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten zu bewerten. Durch die
Neuregelung wird folglich eine weitere Methode zur Bewertung der Nutzungsentnahme eingeführt. Neben der Listenpreisregelung und der
Fahrtenbuchmethode wird die Schätzung des Privatanteils als Bewertungsmethode anerkannt.
Während die Listenpreisregelung den Fahrzeugen vorbehalten bleibt, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, ist die neue Methode
dann anzuwenden, wenn die betriebliche Pkw-Nutzung zwischen 10 % und 50 % beträgt.
Die Fahrtenbuchmethode hingegen bleibt für beide Alternativen bestehen.
Nach der Neuregelung sind die tatsächlichen, auf die privaten Fahrten entfallenen Selbstkosten als Nutzungsentnahme anzusetzen. Sie
setzen sich aus variablen und fixen Kosten einschließlich Abschreibungen zusammen.
Zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören alle laufenden Aufwendungen für Kraftstoff, Öl, Reparatur, Wagenpflege,
Kfz-Versicherungen, Abschreibungen bzw. Miet- oder Leasingzahlungen sowie alle dem Fahrzeug zuzurechnenden Unfallkosten. Sonderabschreibungen
gehören nicht zu den Gesamtkosten. Erstattungen z. B. von Versicherungsleistungen sind gegenzurechnen.
Beispiel: Einem Arzt, der sein Fahrzeug sowohl betrieblich wie auch privat nutzt, entstehen Aufwendungen i. H. v. 10.000 Euro. Er fährt
im Jahr insgesamt 15.000 km. Die betrieblichen Fahrten setzen sich wie folgt zusammen:
| Fahrten Praxis (220 Tage x 10 km x 2) |
4.400 km |
| Fahrten Fortbildungen/Veranstaltungen |
1.000 km |
| Patientenbesuche, sonstige Fahrten |
500 km |
| Gesamt: |
5.900 km |
Da der betriebliche Anteil 39,33 % - also über 10 % - beträgt, kann das Fahrzeug dem gewillkürten Betriebsvermögen
zugerechnet werden. In diesem Fall wird die private Nutzung mit 6.067 Euro (60,67 % von 10.000 Euro) bewertet.
Den tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten einschließlich Abschreibung i. H. v. 10.000 Euro stehen 6.067 Euro Betriebseinnahmen gegenüber.
Wer ist von der Neuregelung betroffen?
Die Neuregelung betrifft alle Unternehmer, die ein Fahrzeug dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet haben, also zwischen 50 %
und 90 % privat nutzen, unabhängig davon, ob sie bilanzieren oder den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, insbesondere jedoch:
- Berufsgruppen mit typischerweise geringem Umfang betrieblicher Fahrten bzw. geringer Entfernung zwischen
Wohnung und Betriebsstätte,
- Fahrzeuge, die überwiegend von Angehörigen des Unternehmers genutzt werden (Zweit- oder
Drittfahrzeuge),
- Steuerpflichtige mit gewerblichen oder freiberuflichen Nebentätigkeiten.
Wer ist von der Neuregelung nicht betroffen?
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen sog. Dienstwagen erhalten, sind davon nicht betroffen. GmbH-Geschäftsführer
zählen steuerrechtlich zu den Arbeitnehmern. Auch für sie gilt die Neuregelung ab 2006 nicht.
Die Bewertung des geldwerten Vorteils bei Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber erfolgt demnach nach den bisherigen
Vorschriften (1-%-Regelung oder Fahrtenbuch).
Die Konsequenzen aus der Neuregelung im Überblick:
- Um die Listenpreisregelung weiterhin anwenden zu können, ist ein Nachweis der betrieblichen Nutzung
von mehr als 50 % für jedes Fahrzeug erforderlich. Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist weiterhin möglich.
- Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Aufwendungen für
Familienheimfahrten ermitteln sich entweder auch pauschal oder anhand der anteiligen tatsächlichen Aufwendungen.
- Liegt die betriebliche Nutzung unter der Schwelle von 50 % und wird die Fahrtenbuchmethode nicht
angewendet, muss die private Nutzung nach Maßgabe der auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten angesetzt werden.
- Bei mehreren Fahrzeugen muss der Steuerpflichtige die anteiligen Kosten ermitteln, die auf jedes Fahrzeug
entfallen. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie die Aufwendungen für
Familienheimfahrten sind hier anhand der anteiligen tatsächlichen Aufwendungen zu ermitteln.
- Die Zuordnung des Kfz zum Privatvermögen und umsatzsteuerlichem Unternehmensvermögen wird als
Ausweichmöglichkeit interessanter.
Nachweis der betrieblichen Nutzung
Der Nachweis, dass das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist in jedem
Veranlagungszeitraum zu erbringen. Nach der Gesetzesbegründung ist es dafür nicht zwingend erforderlich, ein Fahrtenbuch zu führen.
Zur Glaubhaftmachung der betrieblichen Nutzung würden voraussichtlich formlose Aufzeichnungen (aussagefähige Terminkalender,
Reisekostennachweise) für einen repräsentativen Zeitraum ausreichen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das u. a. zum
Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils Stellung nimmt, ist in Vorbereitung. Es gilt zu beachten:
- Das Feststellungslastrisiko für die betriebliche Nutzung trägt der Steuerpflichtige.
- Berufsgruppen mit hoher Reisetätigkeit, wie z. B. Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Handwerker der
Bau- und Baunebengewerbe werden von der Beweisvorsorge befreit.
- Machen bereits die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mehr als 50 % des Nutzungsumfangs aus, ist der
Nachweis unproblematisch.
Beispiel: Ein Zahnarzt fährt an 220 Tagen mit seinem Kfz von seiner Wohnung in die in 90 km Entfernung liegende Praxis und
zurück (220 Tage x 90 km x 2 = 39.600 km). Hat das Kfz eine Jahresfahrleistung von insgesamt 65 000 km, wird das Fahrzeug bereits
aufgrund der Fahrten zwischen Wohnung und Praxis zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Das Fahrzeug gehört zum notwendigen
Betriebsvermögen. Die Listenpreisregelung kann weiterhin angewendet werden.
- Kommt die Fahrtenbuchmethode "Light"? Für die Fahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens
ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht zwingend erforderlich. Da das Fahrtenbuch jedoch genauer ist als
die Schätzung, könnte es u. U. ausreichen, dieses nur für einen begrenzten Zeitraum, z. B. von drei bis sechs Monaten zu führen.
Hier ist jedoch noch die Anweisung des Bundesfinanzministeriums abzuwarten.
Alternative: Nutzung eines Fahrzeugs des Privatvermögens für betriebliche Fahrten
Wie bisher kann der Steuerpflichtige das zu weniger als 50 % betrieblich genutzte Fahrzeug im Privatvermögen belassen und die Ausgaben für
die betrieblichen Fahrten als Nutzungseinlage geltend machen. Er kann dabei entweder die Kilometerpauschbeträge anwenden oder anhand der
einzelnen Belege und des Verhältnisses der betrieblichen Fahrten zu der Gesamtleistung seinen individuellen Kilometersatz der Berechnung
der Nutzungseinlage zugrunde legen. In der zweiten Variante kann er die anteiligen Vorsteuerbeträge ggf. (z. B. aus den Benzinkosten) in
Abzug bringen. Die stillen Reserven unterliegen nicht der Ertragsbesteuerung.
Anmerkung: Gehörte das Fahrzeug bisher zum gewillkürten Betriebsvermögen, kann es ins Privatvermögen überführt
werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Entnahme zu einem Gewinn führt, soweit der Marktwert des Fahrzeuges den Buchwert im
Zeitpunkt der Entnahme übersteigt.
Zusätzliche Pflichten für die Steuerpflichtigen
Die Neuregelung erhöht den Verwaltungsaufwand und erschwert die Sachverhaltsermittlung erheblich. Für die betroffenen Unternehmer
steigen die Anforderungen an Aufzeichnungen und Beweisvorsorge an.
- Getrennte Ermittlung der Nutzung notwendig: Bei mehreren Fahrzeugen war bisher eine getrennte
Ermittlung der Nutzung nur dann notwendig, wenn für zumindest ein Fahrzeug der Nutzungswert individuell ermittelt wurde. Nunmehr ist
eine getrennte, fahrzeugbezogene Aufzeichnung der Nutzung erforderlich, es sei denn alle Fahrzeuge sind zweifelsfrei dem notwendigen
Betriebsvermögen zuzurechnen.
- Getrennte Kostenermittlung erforderlich: Auch eine getrennte Kostenermittlung war bisher nicht
notwendig, soweit der Nutzungswert nach der Listenpreismethode pauschal ermittelt wurde. Die Neuregelung macht eine getrennte
Kostenermittlung erforderlich.
Vorteile: Untersuchungen haben ergeben, dass von der
Neuregelung die Steuerpflichtigen profitieren, die eine größere Entfernung von der Wohnung zur Betriebsstätte zurücklegen
müssen und auch sonst viele betrieblichen Fahrten haben, ein teueres Fahrzeug fahren und die Vorsteuerbeträge geltend machen können.
Kritik: In der Fachliteratur werden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken zum Ausdruck gebracht. Eine Gleichbehandlung sei nicht
sichergestellt, da von der Neuregelung sog. "Dienstwagen" ausgenommen seien, obwohl ein Missbrauchspotenzial auch bei Überlassung
eines Dienstwagens an Arbeitnehmer und an Gesellschafter-Geschäftsführer, insbesondere bei kleinen Kapitalgesellschaften bestünden.
Auch Personengesellschaften würden ohne Rechtfertigung anders behandelt als Einzelunternehmer. Sie sind von der Neuregelung
voraussichtlich ebenfalls nicht betroffen.
Reaktionen: Zur Vermeidung der nachteiligen Folgen der Regelung kommen folgende Handlungsmöglichkeiten in Betracht:
- Kfz-Überlassung an angestellte Angehörige im Rahmen von Arbeitsverträgen.
- Bei Personengesellschaften: Anschaffung des gemischt genutzten Kfz durch die Personengesellschaft statt
durch den Gesellschafter.
- Das Kfz umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen und ertragsteuerlich dem Privatvermögen
zuordnen. Die betrieblich veranlassten Kosten werden eingelegt.
- Das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist empfehlenswert. Dies gilt insbesondere
für den Bereich in der Nähe von 50 % betrieblicher Nutzung.
- Gegebenenfalls kann es sich lohnen, durch Herabsetzung der betrieblichen Nutzung das Fahrzeug nicht mehr
als notwendiges Betriebsvermögen, sondern als gewillkürtes Betriebsvermögen zu führen, um die Nutzungsentnahme im Schätzungswege
zu ermitteln.
Lassen Sie sich beraten!
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