Durch das am 26.4.2006 verabschiedete Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde die steuerliche Entlastung bei
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen erweitert. Bis zum 31.12.2005 konnten maximal 20 % der Aufwendungen (inklusive Umsatzsteuer)
steuerlich geltend gemacht werden. Dabei durfte die Steuerermäßigung maximal 600 Euro/Jahr betragen.
Ab dem 1.1.2006 erhöht sich der Höchstbetrag von 600 Euro auf 1.200 Euro, wenn Pflege- und Betreuungsleistungen für besonders
pflegebedürftige Personen in Anspruch genommen werden. Außerdem wurde eine zusätzliche Förderung für
Handwerksleistungen eingeführt, die 20 % der Aufwendungen, maximal 600 Euro, beträgt.
Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Möglichkeiten des steuerlichen Ansatzes aufzeigen und an Hand von Beispielen
erläutern.
Inhaltsverzeichnis
- Echter Steuervorteil durch direkten Abzug der Aufwendungen von der Einkommensteuer
- Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Dienstleister (alte Regelung)
- Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen im Haushalt
- Aufwendungen für Handwerkerleistungen - neu ab 1.1.2006
- Erweiterung der Förderung von Pflege- und Betreuungsleistungen (neu)
- Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
- Gestaltungsmöglichkeiten
- Beschränkungen
- Musterbeispiele
Echter Steuervorteil durch direkten Abzug der Aufwendungen von der Einkommensteuer
Die Förderung führt zu einer direkten Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, d. h. der anzusetzende
Betrag mindert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die Einkommensteuer selbst. In Verlustfällen läuft sie daher mangels
Steuerfestsetzung ins Leere.
Eine Doppelbegünstigung ist ausgeschlossen. Die Aufwendungen sind nur berücksichtigungsfähig, soweit sie nicht vorrangig als
Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden.
In diesem Zusammenhang sind die Abzugsmöglichkeiten für Kinderbetreuungskosten zu beachten. Für Kinderbetreuungskosten, die wie
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden, ist keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Kinderbetreuungskosten möglich. Eine Berücksichtigung kommt danach in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die neuen
Abzugsmöglichkeiten nicht erfüllt sind (z. B. bei Alleinverdienereltern mit einem Kind unter drei Jahren oder ab sechs Jahren).
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Dienstleister (alte Regelung)
Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten, die vom Mieter oder
Eigentümer für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung bezahlt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro im Rahmen der
Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der geleisteten
Aufwendungen, höchstens jedoch je Haushalt um 600 Euro pro Jahr.
Begünstigt ist die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand haben, wie z. B.
Aufwendungen für die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers, eines Pflegedienstes oder von Gartenpflegearbeiten durch
einen selbstständigen Gärtner.
Diese Dienstleistungen müssen allgemein haushaltsnahe Tätigkeiten betreffen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten
Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Daher gehören auch Schönheitsreparaturen
in der eigenen oder gemieteten Wohnung zu den begünstigten Tätigkeiten.
Nicht begünstigt sind Arbeiten, die zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder für das Gebäude führen (z. B.
die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise).
Förderungsfähig sind daher hauptsächlich folgende Tätigkeiten:
- die Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten, Hausmeisterdienste
- die Erledigung von Einkäufen und Besorgungen
- das Anstreichen, Kalken und Tapezieren von Wänden und Decken
- das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizungsrohre
- das Streichen der Innentüren, der Fenster und der Haustüre von innen
- das Reinigen und Entflecken von Teppich- und anderen Bodenbelägen (nicht die Erneuerung derselben) sowie einzelne
Ausbesserungsarbeiten an Parkettböden (nicht das vollständige Abziehen und Neuversiegeln)
- das Beheben kleinerer Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und
Kochvorrichtungen sowie den Fenster- und Türverschlüssen
- das Auswechseln einzelner Fliesen oder das Ausbessern von Bohrlöchern in Wänden
- die Betreuung von Kindern, Kranken und alten Personen oder Pflegebedürftigen
- die Erledigung des Umzugs von Privatpersonen durch Umzugsspeditionen
Es dürfen nur Substanz erhaltende und nicht Substanz ersetzende Maßnahmen sein oder Maßnahmen, für die im Normalfall
Fachkräfte beauftragt werden.
Handwerkerleistungen für Renovierung-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch die Neuregelung gesondert gefördert
(siehe unter Punkt: Aufwendungen für Handwerkerleistungen - neu ab 1.1.2006).
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen im Haushalt
Wird im Haushalt des Steuerpflichtigen eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann bei einer geringfügigen Beschäftigung
(Arbeitsentgelt bis 400 Euro monatlich) eine Steuerermäßigung von 10 % der Kosten, höchstens 510 Euro, im Jahr in Anspruch
genommen werden. Liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, können 12 % der Kosten geltend gemacht werden, höchstens
aber 2.400 Euro, im Jahr.
Anmerkung: Bei geringfügigen Beschäftigungen im Haushalt hat der Arbeitgeber 13,6 % Pauschalabgaben nach dem sog.
Haushaltsscheckverfahren abzuführen (5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung, 2 % Lohnsteuer, 0,1 % Umlage U1 und 1,6 %
Unfallversicherungsbeitrag).
Gefördert werden haushaltsnahe Tätigkeiten, wie z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege
oder die Betreuung von Kindern, Kranken, Alten oder Pflegebedürftigen.
Kosten für Freizeitbeschäftigungen, Sport und Nachhilfeunterricht sind nicht berücksichtigungsfähig.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen - neu ab 1.1.2006
Bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist eine Zusatzförderung von 20 % der Aufwendungen - höchstens jedoch 600 Euro - eingeführt
worden.
Die Neuregelungen gelten jeweils rückwirkend für die ab dem 1.1.2006 erbrachten und bezahlten Leistungen. Für haushaltsnahe
Dienstleistungen, die bereits in 2005 bezahlt, aber erst in 2006 ausgeführt wurden, gilt noch die (alte) Rechtslage bis zum 31.12.2005.
Gefördert werden nur Arbeits- bzw. Lohnaufwendungen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer - nicht hingegen die
Aufwendungen für Material (Farben, Tapeten, Fliesen) bzw. Warenlieferungen. Begünstigt sind nunmehr auch solche Handwerkerleistungen,
die in aller Regel nur der Fachmann erbringen kann.
Dazu gehören handwerkliche Tätigkeiten, die im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen für Renovierung, Erhaltung und
Modernisierung rund um die Wohnung erbracht werden, so z. B.:
- die Streichung der Außenwände, Dacherneuerung
- die Erneuerung von Teppichboden, Parkett oder Fliesen
- die Modernisierung des Badezimmers
- der Austausch von Fenstern
- Garten-/Wegearbeiten, Erneuerung eines Zauns
Anmerkung: Herstellungsarbeiten sind nicht begünstigt. Es darf also nichts Neues geschaffen werden!
Die Aufwendungen müssen einen Bezug zum Haus oder zum Grundstück haben. Berücksichtigungsfähig sind generell Aufwendungen für
Instandhaltungsmaßnahmen, die im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig
wären.
Die Leistungen dürfen nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Es ist also ein Unternehmen zu
beauftragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Die Steuerermäßigung wird auch dann gewährt, wenn kein aktives hauswirtschaftliches Leben im Haushalt geführt wird. Eine förderungswürdige
haushaltsnahe Dienstleistung liegt auch dann vor, wenn der Wohnungsinhaber z. B. aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim lebt und
in den leer stehenden Räumen Malerarbeiten durchgeführt werden.
Die Dienstleistung muss allerdings im Privathaushalt erbracht werden. Die Erbringung der Leistung für einen inländischen
Haushalt wie z. B. die Aufwendungen für die Textilreinigung außer Haus sind nicht berücksichtigungsfähig.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind auch dann absetzbar, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren
Verwalter erfolgt. Berücksichtigungsfähig sind die Kosten, die auf das jeweilige Wohnungseigentum entfallen.
Rechtsbehelfsempfehlungen: Viele Zweifelsfragen zum Begriff "haushaltsnahe Dienstleistungen" sind noch nicht geklärt. Die
Finanzverwaltung hat eine sehr restriktive Auffassung dazu, welche Tätigkeiten gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts
erledigt werden können. Vor dem Bundesfinanzhof und den Finanzgerichten sind in diesem Zusammenhang noch viele Verfahren anhängig. Im
Zweifelsfall sollte jeweils bei ablehnenden Bescheiden Einspruch durch den Steuerberater eingelegt werden.
Erweiterung der Förderung von Pflege- und Betreuungsleistungen (neu)
Bei Inanspruchnahme von Leistungen für die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen oder von Personen, die Leistungen der
Pflegeversicherung beziehen, wurde der bisherige Höchstbetrag der Steuerermäßigung verdoppelt.
Der zusätzliche Anrechnungsbetrag wird jedoch nicht für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gewährt (siehe
Beispiel 4 unter Punkt 9). Abzugsfähig sind 20 % der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro, soweit sie nicht durch
Zahlungen aus der Pflegeversicherung finanziert werden.
Anmerkung: Die Leistungen können im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten
Person erbracht werden. Sie können sowohl von der gepflegten oder betreuten Person selbst als auch von einer anderen Person in Anspruch
genommen werden.
Übernehmen mehrere Personen Pflege- und Betreuungsleistungen für ein und dieselbe Person, kann jeder für die von ihm selbst
getragenen Aufwendungen die Ermäßigung bis zum Höchstbetrag erhalten.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Die Erlangung der Steuerermäßigung setzt den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung (Überweisung)
auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus. Barzahlungen werden nicht anerkannt!
Die Handwerkerrechnungen bzw. Rechnungen des Pflegepersonals sollten deshalb im Original aufbewahrt werden. Die entsprechenden Rechnungen sowie
die dazugehörigen Kontoauszüge als Zahlungsnachweis sind zwingend für die Einkommensteuererklärung aufzubewahren.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Anforderungen an den Rechnungsausweis von Handwerkerleistungen zu stellen sind,
insbesondere wie der nicht begünstigte Materialanteil zu kennzeichnen ist. Hintergrund ist der in der Praxis oft zwischen Handwerker und
Kunden vereinbarte Einheitspreis, bei dem pro Menge/Masse (Quadratmeter, Meter, Kubikmeter, Tonne ...) ein bestimmter Preis vereinbart wird. In
diesem Preis sind sowohl Material als auch Arbeitsleistung enthalten, ohne dass diese Positionen getrennt aufgeführt werden.
Beispiel: Der Kunde wünscht die Erneuerung der Bodenfliesen in seinem Bad. Das Angebot sieht unter Berücksichtigung des
Materialpreises der vom Kunden ausgesuchten Fliesen, der benötigten Zusatzmaterialien (z. B. Fliesenkleber) und der Größe und
Schwierigkeit der zu verlegenden Fläche einen Einheitspreis von 45 Euro/m² vor. Hierin enthalten sind auch An- und Abfahrt,
Maschineneinsatz, Gesellenlohn und Gewinnaufschlag. In diesen Fällen kann der in einer Summe ausgewiesene Rechnungsbetrag z. B. wie folgt
ergänzt werden:
"Im Rechnungsbetrag in Höhe von ... sind Materialkosten in Höhe von ... brutto enthalten."
Die Materialkosten (einschließlich Umsatzsteuer) werden dann im Rahmen der Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen als
nicht begünstigte Aufwendungen vom Rechnungsbetrag abgezogen.
Leistungen, bei denen die Lieferung der Ware im Vordergrund steht, sind weiterhin nicht begünstigt (z. B. Partyservice, Lieferung von
Blumenerde).
Anmerkung: Empfänger der Rechnung sollten gleich bei der Auftragsvergabe auf eine Aufteilung von Material- und Lohnkosten bestehen,
wenn sie die Kosten steuerlich ansetzen wollen. Im Nachhinein - eventuell Jahre später - eine "ordnungsgemäße"
Rechnung zu bekommen, dürfte sich in der Praxis oft als schwierig erweisen.
Gestaltungsmöglichkeiten
- Größere Maßnahmen im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen sollten nach Möglichkeit in mehrere kleinere Aufträge
aufgeteilt werden, um die steuerliche Abzugsfähigkeit leichter durchsetzen zu können.
- Wird ein Handwerker sowohl im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen als auch im Bereich der Handwerkerleistungen tätig, ist der
Rechnungsbetrag auf beide Bereiche aufzuteilen. Idealerweise sollten zwei Rechnungen ausgestellt werden. Die Steuerermäßigung kann
für beide Bereiche bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden.
- Bei größeren Aufwendungen, z. B. für Renovierungen, lohnt es sich die Zahlung auf zwei Jahre zu verteilen.
Beispiel: Ende 2006 wird eine Rechnung für die Fenstererneuerung in Höhe von 6.000 Euro (reiner Arbeitslohn) ausgestellt.
Bei vollständiger Begleichung der Rechnung im Jahr 2006, beträgt die Förderung 20 % von 6.000 Euro = 1.200 Euro, höchstens
aber 600 Euro (Förderhöchstbetrag/Jahr). Würde die Rechnung hingegen zur Hälfte im Jahr 2006 und zur Hälfte im Januar
2007 bezahlt, wäre eine doppelte steuerliche Förderung möglich.
- Arbeitnehmer können für die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen einen Freibetrag in Höhe des Vierfachen der
zu erwartenden Steuerermäßigung auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Bei vollständiger Inanspruchnahme der Abzugsmöglichkeiten
beträgt der Lohnsteuerfreibetrag folglich 7.200 Euro (4 x 1.800 Euro).
Für die Eintragung ist es nicht erforderlich, dass die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen bereits getätigt worden
sind. Eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen ist ausreichend. Das Gleiche gilt für die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen
(für einen geringfügig Beschäftigten beträgt der Lohnsteuerfreibetrag in diesem Fall maximal 2.040 Euro (4 x 510 Euro).
Beschränkungen
- Im Haushalt lebende Angehörige oder Lebenspartner sind nicht als Beschäftigte begünstigt.
- Zwei Alleinstehende, die in einem Haushalt zusammenwohnen, können die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch
nehmen (Höchstbetragsgemeinschaft).
- Soweit im konkreten Einzelfall allerdings offensichtlich nicht anzuerkennende Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt werden, d. h.
Rechnungen, in denen der Materialanteil erkennbar zu niedrig ausgewiesen wird, um den begünstigten Rechnungsanteil zu erhöhen, wird
der Aufteilungsmaßstab von der Finanzverwaltung im Wege der Schätzung entsprechend abgeändert.
Musterbeispiele
Beispiel 1: Dem Steuerpflichtigen A entstehen im Jahr 2006 Aufwendungen für Malerarbeiten in der Wohnung in Höhe von 3.000
Euro und für Betreuungsleistungen eines pflegebedürftigen Angehörigen in Höhe von 4.000 Euro.
Die Steuerermäßigung beträgt:
|
|
| 20 % von 3.000 Euro |
600 Euro |
20 % von 4 000 Euro (= 800 Euro) höchstens jedoch:
|
600 Euro |
| Gesamte Steuerermäßigung: |
1.200 Euro |
Beispiel 2: Dem Steuerpflichtigen B entstehen im Jahr 2006 ausschließlich Aufwendungen für Betreuungsleistungen in Höhe
von 8.000 Euro. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % von 8.000 Euro (1.400 Euro), höchstens jedoch 1.200 Euro.
Beispiel 3: Dem Steuerpflichtigen C entstehen im Jahr 2006 Aufwendungen für die Reinigung der Wohnung in Höhe von 2.000
Euro, für die Reparatur von Fenstern in Höhe von 4.000 Euro und für Betreuungsleistungen eines pflegebedürftigen Angehörigen
in Höhe von 2.000 Euro.
| Die Steuerermäßigung beträgt: |
|
| 20 % von 2.000 Euro |
400 Euro |
| 20 % von 4.000 Euro (= 800 Euro) höchstens jedoch |
600 Euro |
| 20 % von 2.000 Euro |
400 Euro |
| Gesamte Steuerermäßigung: |
1.400 Euro |
Beispiel 4 (höchstmögliche Förderung): Dem Steuerpflichtigen D sind im Jahr 2006 folgende Aufwendungen entstanden:
- für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe 5.453 Euro (400 Euro monatlich zzgl. 13,6 % Pauschalabgaben),
- für eine angestellte Köchin 21.780 Euro (1.500 Euro Gehalt zzgl. ca. 21 % Sozialabgaben),
- für die Hausreinigung durch eine Reinigungsfirma 5.000 Euro,
- für die Pflege seiner Mutter 4.000 Euro,
- für die Renovierung des Badezimmers 6.000 Euro.
| Die Steuerermäßigung beträgt: |
|
|
|
| für die haushaltsnahe Beschäftigung |
|
| 10 % von 5.453 Euro (= 545 Euro) höchstens jedoch: |
510 Euro |
| 12 % von 21.780 (= 2.614 Euro) höchstens jedoch: |
2.400 Euro |
| Steuerermäßigung: |
2.910 Euro |
|
|
| für haushaltsnahe Dienstleistungen: |
|
| 20 % von 5.000 Euro (= 1.000 Euro) höchstens jedoch: |
600 Euro |
| 20 % von 4.000 Euro (= 800 Euro) höchstens jedoch: |
600 Euro |
| 20 % von 6.000 Euro (1.200 Euro) höchstens jedoch: |
600 Euro |
| Steuerermäßigung |
1.800 Euro |
|
|
Gesamte Steuerermäßigung:
zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer. |
4.710 Euro |
In allen Fragen bezüglich der Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
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