Zur Startseite der Sozietät Einhausen
       
   
 

        Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
bei Bauleistungen und Leistungen, die uner das
Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b UStG)


Übergangsregelung

Bei steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, – mit Ausnahme der steuerpflichtigen Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher – und bei Bauleistungen, die zwischen dem 1.4.2004 und dem 30.6.2004 ausgeführt werden, will es die Finanzverwaltung beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers – also von der alten Regelung – ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Diese Regelung gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31.3.2004 und vor dem 1.7.2004 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.
zum Anfang

 

 
           
 


Sozietät Einhausen
• Meiendorfer Mühlenweg 8 • 22393 Hamburg-Sasel
Telefon +49 (0)40 / 600 190 - 0 • Telefax +49 (0)40 / 600 190 - 11
Steuerberater - Wirtschaftsprüfer - Rechtsbeistand
E-Mail: info@einhausen.com  Impressum