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Alle steuerlich relevanten Daten sollten so eingerichtet werden, dass ein Zugriff auf betriebsinterne bzw.
private Daten, die nicht der Betriebsprüfung unterliegen, vermieden wird.
Die Finanzverwaltung vertritt hierzu prinzipiell die Auffassung, dass Betriebsprüfer versehentlich überlassene Daten (sog.
Zufallsfunde) verwerten dürfen. |