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        Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
bei Bauleistungen und Leistungen, die uner das
Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b UStG)


Anwendung

Die Neuregelung gilt für Umsätze, die nach dem 31.3.2004 ausgeführt werden, sowie in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31.3.2004 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts ausgeführt wird.

Wurde das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem 1.4.2004 vereinnahmt und die Bauleistung erst nach dem 31.3.2004 ausgeführt, soll es nicht beanstandet werden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur das um das – vor dem 1.4.2004 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt – geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird. Voraussetzung ist hier, dass das vereinnahmte Entgelt vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Das Bundesfinanzministerium hat jedoch eine Übergangsregelung geschaffen (siehe Übergangsregelung).
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