Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
bei Bauleistungen und Leistungen, die uner das
Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b UStG)
Ausnahmen
Von der neuen gesetzlichen Regelung sind Planungs- und Überwachungsleistungen ausgenommen.
Dazu gehören planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z. B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.