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        Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
bei Bauleistungen und Leistungen, die uner das
Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b UStG)


Ausnahmen

Von der neuen gesetzlichen Regelung sind Planungs- und Überwachungsleistungen ausgenommen.

Dazu gehören planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z. B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.

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