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Bis zum 31.12.2001 galt der Grundsatz der Wahlfreiheit hinsichtlich der Archivierungstechnik. Die
gespeicherten Daten waren innerhalb angemessener Frist lediglich lesbar zu machen. Der Steuerpflichtige genügte daher der
Aufbewahrungspflicht durch einen Ausdruck sämtlicher Daten.
Die Aufbewahrung ausgedruckter Daten reicht nicht mehr aus. Der Steuerpflichtige muss seit dem 1.1.2002 auf eigene Kosten sicherstellen,
dass die steuerlich relevanten Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (sechs bzw. zehn Jahre)
- jederzeit verfügbar sind,
- unverzüglich lesbar gemacht und
- maschinell ausgewertet werden können.
Die elektronische Betriebsprüfung unterscheidet sich in einigen wesentlichen Punkten von der herkömmlichen
Prüfung.
Während bei einer herkömmlichen Prüfung mittels überwiegend manueller, stichprobenartiger Prüfungstätigkeiten
nur ein begrenzter Einblick möglich war, ist nun eine lückenlose Prüfung innerhalb kurzer Zeit möglich. Die Prüfgebiete
und Prüfschritte werden nicht mehr durch den Prüfer aufgrund seiner Erfahrungen bestimmt. Sie sind bei einer elektronischen Prüfung
standardisiert und automatisiert.
Wie bisher soll die Außenprüfung grundsätzlich in den Räumen des Steuerpflichtigen stattfinden. Wird die digitale
Buchführung allerdings bei einem Dritten, z. B. beim Steuerberater geführt, soll der Datenzugriff in den Räumen des Dritten
erfolgen. |