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        Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
bei Bauleistungen und Leistungen, die uner das
Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b UStG)


Bauleistungen

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt bei bestimmten Bauleistungen, wenn der leistende Unternehmer ein im Inland ansässiger Unternehmer ist.
Unter diese Vorschrift fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Hierzu gilt – nach Auffassung der Finanzverwaltung –
Folgendes:

  • Der Begriff des Bauwerks wird weit ausgelegt und umfasst nicht nur Gebäude, sondern sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen (z. B. Brücken, Straßen oder Tunnel).

  • Der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen, aber auch von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, bzw. Gaststätteneinrichtungen, zählen ebenfalls zu den Bauleistungen.

  • Zu den Bauleistungen gehören auch Erdarbeiten für die Erstellung eines Bauwerks, Dachbegrünungen oder auch die Installation einer Lichtwerbeanlage.

  • Der Hausanschluss (dazu gehören Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation der Hausanschlüsse und Verlegung der Hausanschlussleitungen) fällt nur hierunter, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt.

  • Die Leistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken. Es muss demnach eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung erfolgen. Hierzu können auch unter weiteren Voraussetzungen Erhaltungsaufwendungen wie z. B. Reparaturen zählen.

  • Auch künstlerische Leistungen an Bauwerken gehören zu den Bauleistungen, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Künstler lediglich Ideen oder Planungen zur Verfügung stellt oder die Ausführung überwacht.

  • Wird die Oberfläche eines Bauwerks durch einen Reinigungsvorgang verändert, stellt dies auch eine unter die Vorschrift fallende Leistung dar; insbesondere dann, wenn die Oberfläche abgeschliffen oder gesandstrahlt wird.

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